1 BGE 96 III 60 - Bundesgerichtsentscheid vom 07.09.1970

Entscheid des Bundesgerichts: 96 III 60 vom 07.09.1970

Hier finden Sie das Urteil 96 III 60 vom 07.09.1970

Sachverhalt des Entscheids 96 III 60

Der Urteilskopf 96 III 60 betrifft eine Beschwerde des Grundbuchamts Engelberg gegen eine Verfügung des Konkursamtes, die nach der Konkurseröffnung und dem Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses vorgenommen wurde. Das Grundbuchamt hat diese Verfügung als konkursamt erklärt und beantragt, sie aufzuheben. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat jedoch den Rekurs abgelehnt. Der Grundbuchführer hat in seiner Beschwerde argumentiert, dass die angefochtene Verfügung eine Verletzung der Interessenwahrung des Konkursiten und des Grundstückeigentümers sei, aber auch eine Verletzung der Interessenwahrung der Gläubiger. Er behauptet, dass die Äusserung des Konkursamtes als konkursamt erklärt wurde und nicht als Blosse Meinungsäusserung. Der Bundesgericht hat jedoch den Rekurs abgelehnt und festgestellt, dass die Verfügung tatsächlich eine Verletzung der Interessenwahrung des Konkursiten und des Grundstückeigentümers sei. Der Grundbuchführer ist gemäss unbestrittener Feststellung des Konkursamtes weder Gläubiger noch Bieter und seine rechtlichen Interessen stehen nicht zur Diskussion. Insgesamt kann der Urteilskopf 96 III 60 als Beispiel für die Rechtsprechung zu diesem Thema dienen, in dem das Grundbuchamt eine Verfügung des Konkursamtes als konkursamt erklärt hat und den Rekurs abgelehnt wurde.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 07.09.1970

Dossiernummer:96 III 60
Datum:07.09.1970
Schlagwörter (i):Konkurs; Grundbuch; Grundbuchamt; Verfügung; Interessen; Konkursamt; Engelberg; Konkursamtes; Äusserung; SchKG; Gemeinschuldners; Eintrag; Entscheid; Eintritt; Rechtskraft; Lastenverzeichnisses; Konkursgläubiger; Huwyler; Luzern; Grundstücke; Darstellung; Grundbuchamtes; Antrag; Steigerung; Rechtsverweigerung; Sinne; Rekurs; Vorinstanz; Grundbuchführer

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 17 SchKG , Art. 19 SchKG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
96 III 60

10. Entscheid vom 7. September 1970 i.S. Grundbuchamt Engelberg

Regeste
Beschwerde (Art. 17 Abs. 1 SchKG).
Verfügung oder blosse Meinungsäusserung des Amtes? (Frage offen gelassen).
Das Grundbuchamt ist nicht legitimiert, durch Beschwerde geltend zu machen, bei der konkursamtlichen Versteigerung eines Grundstücks seien durch Nichtbeachtung eines dinglichen Rechts, das erst nach Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses im Grundbuch eingetragen wurde, die Interessen des Gemeinschuldners, der Konkursgläubiger oder des Ersteigerers verletzt worden.

Sachverhalt ab Seite 60
BGE 96 III 60 S. 60
In dem am 5. August 1968 eröffneten Konkurs über Eugen Huwyler in Luzern erklärte das Konkursamt Engelberg, das die in Engelberg liegenden Grundstücke des Gemeinschuldners im Auftrag des Konkursamtes Luzern-Stadt zu versteigern hatte, bei der Steigerungsverhandlung vom 30. Mai 1970 u.a., eine vom Grundbuchamt Engelberg nach der Konkurseröffnung und nach Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses vorgenommene Eintragung eines Wegrechts sei "in unberechtigter Weise" (Darstellung des Konkursamtes) oder "widerrechtlich" (Darstellung des Grundbuchamtes) erfolgt, was nachher dahin abgeschwächt wurde, es handle sich um einen Eintrag "mit noch nicht rechtskräftiger Wirkung" oder "ohne Rechtswirkung".
BGE 96 III 60 S. 61
Das Grundbuchamt betrachtete diese Äusserung als konkursamtliche Verfügung und führte Beschwerde mit dem Antrag, diese Verfügung sei aufzuheben und der nachträgliche Eintrag als rechtsgültig zu erklären; eventuell sei die am 30. Mai 1970 durchgeführte Steigerung wegen Missachtung verschiedener Gesetzesvorschriften aufzuheben; die angefochtene Verfügung sei auch unter dem Titel der Rechtsverweigerung aufzuheben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 15. Juli 1970 auf die Beschwerde nicht ein, weil die fragliche Äusserung keine amtliche Verfügung darstelle und weil das Grundbuchamt auf jeden Fall zur Beschwerde nicht legitimiert sei.
Diesen Entscheid hat das Grundbuchamt an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, er sei wegen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG aufzuheben. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.

Erwägungen:
Es ist zum mindesten zweifelhaft, ob die beanstandete Äusserung des Konkursamtes den Charakter einer Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG habe. Auf jeden Fall aber ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Grundbuchführer zur Beschwerde (und zum Rekurs) nicht legitimiert ist. Er sagt in seiner Beschwerde an die Vorinstanz selbst, die angefochtene Verfügung bedeute möglicherweise "eine krasse Verletzung der Interessenwahrung des Konkursiten und Grundstückeigentümers - aber auch eine Verletzung der Interessenwahrung der Gläubiger". Die Interessen des Gemeinschuldners und der Konkursgläubiger wahrzunehmen, ist nicht Sache des Grundbuchamtes. Eigene Rechte, die durch die streitige Äusserung verletzt worden sein könnten, stehen dem Grundbuchführer im Konkurse über Huwyler nicht zu. Er ist gemäss unbestrittener Feststellung des Konkursamtes weder Gläubiger noch Bieter. Seine rechtlich geschützten Interessen stehen in dieser Angelegenheit nicht zur Diskussion.

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